Der Arbeitgeber ist zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ebenso wie der damit verbundenen Dokumentation verpflichtet und erfüllt damit die wirksame Grundlage für effektive Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß „Technische Regeln der Betriebssicherheit“ (TRBS).

Die gesetzlichen Anforderungen:
Durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu ermitteln und darüber hinaus, diese zu bewerten. Diese  Beurteilung dient als Ausgangspunkt, um die notwendigen Maßnahmen für den Schutz am Arbeitsplatz zu treffen und den Erfolg der Maßnahmen zu überprüfen. Diese Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG wird durch die Anforderungen der BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln konkretisiert.

Deshalb ist auch eine Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung in die Unternehmensstrategie und die Unternehmensführung notwendig.                       Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind die Gefahren, die vom Arbeitsmittel, dessen Benutzung bei der Arbeit und seiner Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln ausgehen,  zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei ist die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter sowie die lückenlose Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen ein zentraler Aspekte bei der innerbetrieblichen Umsetzung der BetrSichV. Bei der Gefährdungsbeurteilung, welche auf Wunsch zusammen mit dem Nutzer erstellt wird, werden die Nutzungsbereiche und Zuweisungen der Gefährdungsmerkmale festgelegt. Danach wird durch uns eine Einschränkung der Gefährdung je Arbeitsmittel vorgenommen. Hier wird  zwischen verschiedenen Gefährdungsmerkmalen unterschieden, die vorherrschen können:

- Betriebseinflüsse: Nutzungsdauer, Betriebszeiten, Verschleiß                                                                                                                                                                       - Äußere Einflüsse: Wechselnde Benutzer, Klimatische Veränderungen, meschanische Art                                                                                                                    - Letzte Prüfung: Wann, Fehlerquote, Ergebnis

Anhand der Richtwerte gemäß TRBS, BGV A3 und den o.g. Einflussgrößen auf alle Bereiche eines Unternehmens, wird dem Nutzer folgendes erarbeitetes Ergebnis vorgelegt:

Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 und BGV A3. Diese wird für jedes geprüfte Gerät erstellt. Sie erhalten zu jedem Gerät ein Protokoll der Beurteilung und dem daraus resultierenden Vorschlag der neuen Prüffristen für ortsveränderliche Betriebsmittel, Geräte und ortsfeste Anlagen.

Sie haften dafür, wenn keine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde !